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   FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98   

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https://dejure.org/2001,16483
FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98 (https://dejure.org/2001,16483)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2001 - IV 524/98 (https://dejure.org/2001,16483)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2001 - IV 524/98 (https://dejure.org/2001,16483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung einer Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung einer Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Auf Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 könne der Beklagte den Rückforderungsanspruch nicht stützen, da die in dieser Vorschrift genannten zusätzlichen Voraussetzungen nach dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2000 (C 110/99) nur vor der Zahlung der Erstattung geltend gemacht werden könnten.

    Der EuGH hat zwar mit Urteil vom 14. Dezember 2000 (C 110/99, ZfZ 2001 S. 92, Rz. 48) zu der dem Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 entsprechenden Vorschrift der (Vorgänger-) Verordnung 2730/79 ausgeführt, dass die zusätzlichen Nachweise betreffend die Einfuhr des Erzeugnisses im Drittland nur vor der Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden könnten; dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der gleichlautenden zehnten Begründungserwägung der VO Nr. 2730/79 (die der vierten Begründungserwägung der VO Nr. 3665/87 entspricht).

  • EuGH, 11.07.1984 - 89/83

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Dimex

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Den Begriff der "Einfuhr in ein Drittland" i.S. dieser Vorschrift legt der Senat im Anschluss an die zur differenzierten Ausfuhrerstattung ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Juli 1984 Rs.89/83, EuGHE 1984, 2815, 2831 ff.; Urteil vom 31. März 1993 C 27/92, EuGHE 1993 S. 1-1701, 1712 ff) in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass auch bei einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt eines Drittlandes erreicht haben muss, um dort vermarktet zu werden.

    Das im Einspruchsverfahren vorgelegte algerische Zollpapier steht dem nicht entgegen, da diese Art. von Nachweis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungslandes garantiert und somit nur ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Zugang der Ausfuhrwaren zum Markt des Drittlandes ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1984 Rs. 89/83, EuGHE 1984 S. 2815, 2831 f., Abs. 10, 11 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Aus den vom Kläger angeführten Urteilen des EuGH vom 12. Mai 1998 (Rs. C-366/95 EuGHE 1998, I-2661) und vom 16. Juli 1998 (Rs. C-298/96 EuGHE 1998, I-4767) ergibt sich nichts anderes, weil diese die Berücksichtigung nationaler Regelungen über den Vertrauensschutz bzw. den Wegfall der Bereicherung unter bestimmten Voraussetzungen nur zulassen, falls solche bestehen, nicht aber verlangen, dass solche vorhanden sind (BFH, Beschluss v. 15.3.2001, VII B 256/00, ZfZ 2001 S. 273).
  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Das bedeutet, dass auch die Vertrauensschutzvorschriften des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und die den Wegfall der Bereicherung betreffende Vorschrift des § 49 a Abs. 2 VwVfG , auf die § 10 MOG verweist, keine Anwendung mehr finden (vgl. BFH, Beschluss v. 23.8.2000, VII B 145, 146/00, ZfZ 2001 S. 19).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Aus den vom Kläger angeführten Urteilen des EuGH vom 12. Mai 1998 (Rs. C-366/95 EuGHE 1998, I-2661) und vom 16. Juli 1998 (Rs. C-298/96 EuGHE 1998, I-4767) ergibt sich nichts anderes, weil diese die Berücksichtigung nationaler Regelungen über den Vertrauensschutz bzw. den Wegfall der Bereicherung unter bestimmten Voraussetzungen nur zulassen, falls solche bestehen, nicht aber verlangen, dass solche vorhanden sind (BFH, Beschluss v. 15.3.2001, VII B 256/00, ZfZ 2001 S. 273).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    So hat der EuGH mit Urteil vom 21. Januar 1999 (C 54/95, EuGHE 1999 S. 1-35 = ZfZ 1999 S. 268 Rdnr. 43 ff.) es auch in Fällen einheitlicher Ausfuhrerstattung für erforderlich gehalten, dass die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stellen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 prüfen, ob das Erzeugnis durch die Einfuhr in das betreffende Drittland seine tatsächliche Bestimmung erreicht hat.
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99

    Ausfuhrerstattung; Rückforderungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Der erkennende Senat hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung bejaht; der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung mit Beschluss vom 11. Mai 2000 (VII B 213/99) bestätigt.
  • EuGH, 31.03.1993 - C-27/92

    Möllmann-Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Den Begriff der "Einfuhr in ein Drittland" i.S. dieser Vorschrift legt der Senat im Anschluss an die zur differenzierten Ausfuhrerstattung ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Juli 1984 Rs.89/83, EuGHE 1984, 2815, 2831 ff.; Urteil vom 31. März 1993 C 27/92, EuGHE 1993 S. 1-1701, 1712 ff) in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass auch bei einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt eines Drittlandes erreicht haben muss, um dort vermarktet zu werden.
  • BFH, 15.03.2001 - VII B 256/00

    Vorfinanzierung - Verzollungsbescheinigung - Verzollungsnachweis - Einfuhr von

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Aus den vom Kläger angeführten Urteilen des EuGH vom 12. Mai 1998 (Rs. C-366/95 EuGHE 1998, I-2661) und vom 16. Juli 1998 (Rs. C-298/96 EuGHE 1998, I-4767) ergibt sich nichts anderes, weil diese die Berücksichtigung nationaler Regelungen über den Vertrauensschutz bzw. den Wegfall der Bereicherung unter bestimmten Voraussetzungen nur zulassen, falls solche bestehen, nicht aber verlangen, dass solche vorhanden sind (BFH, Beschluss v. 15.3.2001, VII B 256/00, ZfZ 2001 S. 273).
  • FG Hamburg, 17.05.2001 - IV 76/99

    Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98
    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17. Mai 2001 (IV 76/99) ausgeführt hat, ist somit die Frage nach den Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zu unterscheiden von der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bereits gewährte Ausfuhrerstattung zurückzufordern ist.
  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).
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